Stiftungen, kirchliche Einrichtungen, Gebietskörperschaften oder Verbände müssen in Anlagen investieren, die zu den Anlagezielen der jeweiligen Organisation passen. Diese Geeignetheit von Investments fordert die Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen semi-professionellen Investoren im Rahmen der Organhaftung.
Das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für Stiftungen (außer Treuhandstiftungen) werden dadurch zusätzliche Pflichten durch die Aufnahme der „Business Judgement Rule“ im reformierten Stiftungsrecht konkretisiert.
Die Business Judgement Rule besagt: Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen haften nur dann nicht für negative Folgen unternehmerischer Entscheidungen, wenn die Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen und zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben gefasst wurde.
Aber nicht nur in Stiftungen müssen semiprofessionelle Anleger verstehen, welche Risiken mit einem Investment einhergehen und ob eine bestimmte Anlage regulatorisch geeignet ist. Angesichts der Vielfalt und Komplexität des Marktes für Investmentlösungen besteht hierin eine Herkulesaufgabe für die Verantwortlichen! Nur wenige Investoren dürften die Möglichkeit haben, Anlagealternativen rechtlich und fachlich zu prüfen. Und auch die Bankberater vor Ort (Sparkasse, Volksbank, lokale Niederlassungen der Geschäftsbanken) werden keine Geeignetheitsprüfungen für verschiedene Lösungen leisten können.
Es wird daher Aufgabe der Fondsgesellschaft sein, Funktionsweisen, Risiken und Geeignetheit der Anlageprodukte regelmäßig nachzuweisen und damit die Haftungsrisiken semiprofessioneller Anleger zu begrenzen.
Der Geeignetheitsbericht der Reuss Private Analytics AG (RPA) ist ein solcher Nachweis. Er hilft Anlegern, ihrer Sorgfaltspflicht bei der Auswahl von Anlagen nachzukommen. Mit ihm lässt sich bestätigen, dass die gewählten oder zu wählenden Anlagelösungen für die jeweilige Zielgruppe geeignet sind.
RPA bietet bereits seit über drei Jahren Geeignetheitsberichte, die unabhängig durch Rödl & Partner erstellt werden. Mehr als ein Dutzend Kapitalanlagegesellschaften stellen ihren Anlegern bereits Geeignetheitsberichte zur Verfügung.
Der Geeignetheitsbericht richtet sich an semiprofessionelle Anleger, die im Pflichten- und Regulierungsdschungel die Orientierung auf dem Weg hin zum Anlageziel behalten wollen. Der untersuchte Investmentfonds wird daher aus der Perspektive dieser Investoren untersucht.
Zu diesen Investoren gehören:
Alle diese Investorengruppen haben besondere gesetzliche Vorschriften und Verordnungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund wird analysiert, welche Titel sich im Portfolio befinden. Damit lässt sich zum Beispiel einer Stiftung oder einem Träger bestätigen, dass sich keine Anteile eines Unternehmens dort wiederfinden, das zu den Stiftungszielen im Widerspruch steht. Darüber hinaus wird u.a. über die jährliche Ausschüttung von ordentlichen Erträgen, die tägliche Handelbarkeit eines Fonds, die Einhaltung der laufenden Reporting-Anforderungen und die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien berichtet. Kurz: Der Geeignetheitsbericht gibt zu zahlreichen Fragestellungen detailliert Auskunft, die für Investoren relevant sind.
Fragestellungen, die im Geeignetheitsbericht beurteilt werden:
Fondsgesellschaften kommen in 6 leichten Schritten zum Geeignetheitsbericht.
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Wir stellen Ihnen den Geeignetheitsbericht unverbindlich vor. Fügen Sie einfach Ihre Kontaktdaten ein – wir melden uns umgehend bei Ihnen:
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Wir vereinbaren den Umfang Ihres gewünschten Berichts
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RPA erteilt den Auftrag an Rödl & Partner
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Sie erhalten den Geeignetheitsbericht fertig layoutet und können ihn sofort einsetzen
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Ihr Geeignetheitsbericht wird auf Ihren Wunsch Interessenten (z.B. Stiftungen) auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.
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Neun Monate nach Fertigstellung nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf, um die Aktualisierung des Geeignetheitsberichts in die Wege zu leiten