Inves­to­ren

Was bringt mir
als Anle­ger ein Geeignetheitsbericht?

Der Geeig­ne­t­heits­be­richt unter­stützt Sie als Ent­schei­der bei der Aus­wahl von Invest­ments, die Sie für eine Stif­tung, kirch­li­che Ein­rich­tung oder Kom­mu­ne tref­fen. Er bie­tet Ihnen Hil­fe­stel­lung und Ori­en­tie­rung bei der Beur­tei­lung, ob die Anla­ge für Ihre Zwe­cke geeig­net ist, und hilft Ihnen so bei der Erfül­lung Ihrer Pflichten.

Sie haben die Auf­ga­be, Anla­ge­stra­te­gien zu ent­wi­ckeln, die nach­weis­lich den Ihnen vor­ge­ge­be­nen pri­mä­ren Anla­ge­zie­len, wie z. B. Kapi­tal­erhalt und Zweck­erfül­lung, aus­rei­chend Rech­nung tragen.

Stif­tun­gen mit neu­er Ver­pflich­tung: „Busi­ness Jud­ge­ment Rule“

Für Stif­tun­gen (außer Treu­hand­stif­tun­gen) tritt ab Juli 2023 das refor­mier­te Stif­tungs­recht in Kraft. Durch die Auf­nah­me der „Busi­ness Jud­ge­ment Rule“ müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de von Unter­neh­men nur dann nicht für nega­ti­ve Fol­gen unter­neh­me­ri­scher Ent­schei­dun­gen haf­ten, wenn die Ent­schei­dung auf Grund­la­ge ange­mes­se­ner Infor­ma­tio­nen, ohne Berück­sich­ti­gung sach­frem­der Inter­es­sen und zum Wohl der Gesell­schaft und in gutem Glau­ben gefasst wur­de. Dies tritt neben die Prin­zi­pi­en des „vor­sich­ti­gen Kauf­manns“ sowie der Ver­pflich­tung zu Risikobewusstsein.

Nach­weis der Sorg­falts­pflicht und Grund­satz unter­neh­me­ri­scher Vor­sicht

Auch wenn Sie Anle­ger sind für Uni­ver­si­tä­ten, VAGs (nach Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz), Ver­bän­de, deut­sche Gebiets­kör­per­schaf­ten (über Kom­mu­nen hin­aus) und ande­re juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts, gel­ten beson­de­re gesetz­li­che Vor­schrif­ten und Ver­ord­nun­gen. Direk­te Anwen­dung müs­sen bspw. gestei­ger­te Sorg­falts- und Orga­ni­sa­ti­ons­an­for­de­run­gen fin­den; für VAG-Anle­ger gilt der Grund­satz der unter­neh­me­ri­schen Vorsicht.

Geeig­ne­t­heits­be­rich­te — Reduk­ti­on der Kom­ple­xi­tät der Investmentvorgaben

Ange­sichts die­ser anle­ger­spe­zi­fi­schen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und eines brei­ten Ange­bots an teils kom­ple­xen Anla­ge­pro­duk­te bie­ten Geeig­ne­t­heits­be­rich­te eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur bzw. eine Unter­stüt­zung bei der Beur­tei­lung der Geeig­ne­t­heit von Invest­ment­fonds. Mit ihnen lässt sich der Nach­weis erbrin­gen, dass die gewähl­ten Invest­ments für die jewei­li­ge Ziel­grup­pe geeig­net sind.

Das beson­de­re Plus: Von unab­hän­gi­gen Exper­ten erstellt 

RPA bie­tet ihren Part­ner­ge­sell­schaf­ten Geeig­ne­t­heits­be­rich­te, die durch Rödl & Part­ner erstellt wer­den. Die Spe­zia­lis­ten, bestehend aus Rechts­an­wäl­ten, Wirt­schafts­prü­fern, Stif­tungs- und Wert­pa­pier­ex­per­ten, beschei­ni­gen mit die­sem Report­ing-Tool, dass ein bestimm­tes Pro­dukt als Anla­ge für aus­ge­wähl­te Inves­to­ren­grup­pen, wie bei­spiels­wei­se Stif­tun­gen und kirch­li­chen Ein­rich­tun­gen, genutzt wer­den kann.

Ein beson­de­rer Vor­teil liegt in der Unab­hän­gig­keit der Autoren des Geeig­ne­t­heits­be­richts von den Pro­dukt­ver­ant­wort­li­chen, also der Fonds­ge­sell­schaft. Als unab­hän­gi­ge Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft kann die RPA den Auf­trag­ge­ber bei der Erstel­lung des Geeig­ne­t­heits­be­richt effek­tiv und neu­tral unterstützen.

Unpar­tei­lich­keit, Unbe­fan­gen­heit, Gewis­sen­haf­tig­keit, Ver­schwie­gen­heit

Von beson­de­rer Bedeu­tung sind neben den stren­gen Berufs­pflich­ten für Wirt­schafts­prü­fer auch eige­ne Rege­lun­gen von Rödl & Partner.

Mit die­sen Regeln wird sicher­ge­stellt, dass die Berufs­pflich­ten der Unab­hän­gig­keit, Unpar­tei­lich­keit, Ver­mei­dung der Besorg­nis der Befan­gen­heit, Gewis­sen­haf­tig­keit, Ver­schwie­gen­heit, Eigen­ver­ant­wort­lich­keit ein­ge­hal­ten wer­den sowie ein berufs­wür­di­ges Ver­hal­ten aus­ge­übt wird. Das sind für uns unver­zicht­ba­re Rah­men­be­din­gun­gen für die Unab­hän­gig­keit, ins­be­son­de­re gegen­über Ban­ken, Finanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tu­ten und Vermögensverwaltern.